Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 55 Verteidigung der Thesis
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/55#abs-1 (1) Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer die Thesis bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/55#abs-2 (2) Die Verteidigung besteht aus einer Präsentation der Thesis sowie einem Fachgespräch. Das Fachgespräch wird mit der oder dem Erstprüfenden nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 geführt. Abweichend von Satz 2 kann das Fachgespräch auch mit beiden Prüfenden nach § 52 Absatz 1 geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/55#abs-3 (3) Durch die Verteidigung der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/55#abs-4 (4) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Dauer der Verteidigung soll 30 Minuten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/55#abs-5 (5) Die Bewertung erfolgt durch die Erstprüfende oder den Erstprüfenden nach § 52 Absatz 1 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/55#abs-6 (6) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen.